Satzung als PDF-Datei
Satzung des Bürgervereins Oersdorf e.V.
Satzung vom 06.02.1974
Zuletzt geändert am 04.03.2015
Zuletzt geändert 18.03.2024
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§ 1 Name, Sitz und Vereinszweck
(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Oersdorf e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Oersdorf.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Heimatpflege und des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Förderung von Theater- und Konzertbesuchen, die Durchführung und
Unterstützung von Pflegemaßnahmen öffentlicher Flächen im Dorf und die Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen.”
§ 2 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Beiträge
(1) Der Jahresmitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung beschlossen. Darüber hinaus können zusätzliche, freiwillige Beiträge gezahlt werden. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen den Vereinsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
(2) Die Beiträge sind von den Mitgliedern jährlich im Voraus bis zum 1. Februar jeden Jahres über Einzugsermächtigung oder Überweisung bzw. Barzahlung auf das Konto des Vereins ohne besondere
Aufforderung einzuzahlen.
(3) Erfolgt die Zahlung trotz Mahnung bis zum 1. Juli des laufenden Jahres nicht, so kann das Mitglied als
Zahlungsverweigerer aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder werden, der seinen ständigen Wohnsitz in der Gemeinde Oersdorf hat und das 7.
Lebensjahr vollendet hat.
(2) Mitglieder, die durch den Wegzug aus Oersdorf (Abs. 1) nicht mehr erfüllen, bleiben bis zur Beendigung
der Mitgliedschaft antrags- und stimmberechtigt.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand endgültig.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder erkennen mit dem Aufnahmeantrag die Satzung an.
(2) Mitglieder nach § 5, Abs. 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind uneingeschränkt antrags- und
stimmberechtigt und in alle Organe des Vereins wählbar. Mitglieder nach § 5, Abs. 1, die das 18. Lebensjahr
nicht vollendet haben, sind bei Jugend- und Sport- Angelegenheiten antrags- und stimmberechtigt und in die entsprechenden Organe des Vereins wählbar.
(3) Die Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Ist nichts anderes erklärt, so endet die
Mitgliedschaft mit dem Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugeht.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt sind.
b) wenn es erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung des Vereins verstößt.
c) wenn es seine satzungsmäßigen Pflichten beharrlich missachtet. Hierzu gehört auch die Nichtzahlung der Beiträge (§ 4, Abs. 3).
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Gegen einen Ausschlussbescheid steht dem betroffenen Mitglied binnen zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Ehrengericht zu.
§ 8 Ehrengericht
(1) Das Ehrengericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende sowie ein Stellvertreter, der ihn im Verhinderungsfall vertritt, werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Je einen Beisitzer benennt im Streitfalle jede der streitenden
Parteien.
(2) Das Ehrengericht ist zuständig für
a) Beschwerde von Mitgliedern gegen einen Ausschlussbescheid des Vorstandes (§ 7, Abs. 4),
b) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand,
c) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit diese wesentlich auf der Mitgliedschaft zum Verein
beruhen und die Interessen des Vereins nicht unerheblich berühren.
(3) Das Ehrengericht muss vor seiner Entscheidung beide Parteien hören. Seine Entscheidung ist endgültig. Ihr
Inhalt ist mit den wesentlichen Gründen schriftlich festzuhalten.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 10),
b) der Vorstand (§ 11),
c) das Ehrengericht (§ 8),
d) die Ausschüsse (§ 13).
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über alle das Interesse des Vereins
berührenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mehr als einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Ladungsfrist beträgt
mindestens drei Tage.
(3) Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Hierzu muss der
Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einladen.
(4) Die Jahresversammlung ist außer für die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl des Vorsitzenden des Ehrengerichtes und seines Stellvertreters,
c) das Entgegennehmen des Jahresberichtes,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl der Kassenprüfer.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern.
(2) Die Jahreshauptversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist durch die
nächste Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(3) Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber zweimal im Jahr.
§ 12 Kassenprüfer
Die Kasse wird jährlich von zwei Kassenprüfern geprüft. Die Amtszeit eines Kassenprüfers beträgt zwei
Jahre, wobei in jedem Jahr einer der Prüfer neu zu wählen ist.
§ 13 Ausschüsse
Der Verein kann zur Bearbeitung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Gründung dieser
Ausschüsse und die Berufung ihrer Mitglieder kann durch die Mitgliederversammlung oder durch den
Vorstand beschlossen werden. Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der der
Bestätigung durch den Vorstand bedarf.
§ 14 Protokolle
Über Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom
Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
§ 15 Versammlungen, Abstimmungen
(1) Die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen werden von einem vom Vorstand beauftragten
Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(2) Die Vereinsorgane sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind und soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für Beschlüsse und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der Erschienenen, soweit nicht nachstehend
etwas anderes bestimmt ist. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt.
(4) Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dies in der
Tagesordnung angekündigt war. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Über eine Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mindestens drei Monate
vorher einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Versammlung frühestens zwei Wochen später durchzuführen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(2) Eine Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
(3) Im Falle der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
(4) Nach durchgeführter Liquidation etwa verbleibende Kassenbestände und andere Vermögensteile sind der
Gemeinde Oersdorf für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu übertragen.
Oersdorf, den 18.03.2024